Rechtsprechung
RG, 26.06.1914 - II 455/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Darf die nach § 79 StGB. zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen Einzelstrafe, vermehrt um den einer früher erkannten Gesamtstrafe, übersteigen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 48, 277
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei …
Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (…RGSt 6, S. 285;… RGSt 33, S. 302;… BGHSt 7, S. 183;… Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (RGSt 48, S. 277;… BGHSt 8, S. 203;… BGHSt 9, S. 383;… BGHSt 15, S. 164;… BGH NStZ 2005, S. 210).Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (RGSt 48, S. 277;… BGHSt 8, S. 203;… BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris;… Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166;… Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.
- BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60
Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des …
Das Reichsgericht hat bereits in RGSt 48, 277 ausgesprochen, daß die nach § 79 StGB zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen Einzelstrafe, vermehrt um den einer früher erkannten Gesamtstrafe nicht übersteigen darf. - BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung …
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bisher insofern lediglich, zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts ( RGSt 48, 277 ), wiederholt ausgeführt, dass bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf ( BGHSt 15, 164; BGH NStZ 2005, 210 ). - BGH, 24.01.1956 - 1 StR 542/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 08.10.1953 - 3 StR 437/53
Rechtsmittel
Diese darf nach § 74 die erste Gesamtstrafe von sieben Monaten erhöht um die in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogenen später festgesetzten Einzelstrafen der Fälle 1, 2, 5 und 6 evtl. auch Fall 7, nicht erreichen oder gar übersteigen (RGSt 48, 277). - BGH, 23.01.1962 - 1 StR 375/61
Rechtsmittel
Die Vorteile des § 74 StGB sollen ihm auch für den Fall einer mehrfachen, getrennten Aburteilung erhalten bleiben (RGSt 48, 277, 278). - BGH, 10.01.1967 - 1 StR 666/66
Bestimmung der oberen Grenze bei der Bildung einer Gesamtstrafe - …
Diese Auffassung hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 46, 179, 183; 48, 277, 278; DR 1940, 1417 Nr. 1); der Bundesgerichtshof ist ihm gefolgt (BGHSt 15, 164, 166) [BGH 31.08.1960 - 2 StR 406/60]. - BGH, 07.06.1951 - 3 StR 242/51
Rechtsmittel
Das Schwurgericht hat zwar beachtet, dass die neue Gesamtstrafe einerseits nicht niedriger sein darf als die frühere (RGSt 44; 302),andererseits die Summe der früheren Gesamtstrafe und der neuen Einzelstrafe nicht übersteigen darf (RGSt 48, 277).