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   RG, 26.06.1914 - II 455/14   

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https://dejure.org/1914,3
RG, 26.06.1914 - II 455/14 (https://dejure.org/1914,3)
RG, Entscheidung vom 26.06.1914 - II 455/14 (https://dejure.org/1914,3)
RG, Entscheidung vom 26. Juni 1914 - II 455/14 (https://dejure.org/1914,3)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Darf die nach § 79 StGB. zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen Einzelstrafe, vermehrt um den einer früher erkannten Gesamtstrafe, übersteigen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 48, 277
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei

    Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (RGSt 6, S. 285; RGSt 33, S. 302; BGHSt 7, S. 183; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; BGHSt 15, S. 164; BGH NStZ 2005, S. 210).

    Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (RGSt 48, S. 277; BGHSt 8, S. 203; BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris; Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.

  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Das Reichsgericht hat bereits in RGSt 48, 277 ausgesprochen, daß die nach § 79 StGB zu bildende Gesamtstrafe den Betrag der neuen Einzelstrafe, vermehrt um den einer früher erkannten Gesamtstrafe nicht übersteigen darf.
  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
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  • LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bisher insofern lediglich, zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts ( RGSt 48, 277 ), wiederholt ausgeführt, dass bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf ( BGHSt 15, 164; BGH NStZ 2005, 210 ).
  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 542/55
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  • BGH, 08.10.1953 - 3 StR 437/53

    Rechtsmittel

    Diese darf nach § 74 die erste Gesamtstrafe von sieben Monaten erhöht um die in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogenen später festgesetzten Einzelstrafen der Fälle 1, 2, 5 und 6 evtl. auch Fall 7, nicht erreichen oder gar übersteigen (RGSt 48, 277).
  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 375/61

    Rechtsmittel

    Die Vorteile des § 74 StGB sollen ihm auch für den Fall einer mehrfachen, getrennten Aburteilung erhalten bleiben (RGSt 48, 277, 278).
  • BGH, 10.01.1967 - 1 StR 666/66

    Bestimmung der oberen Grenze bei der Bildung einer Gesamtstrafe -

    Diese Auffassung hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 46, 179, 183; 48, 277, 278; DR 1940, 1417 Nr. 1); der Bundesgerichtshof ist ihm gefolgt (BGHSt 15, 164, 166) [BGH 31.08.1960 - 2 StR 406/60].
  • BGH, 07.06.1951 - 3 StR 242/51

    Rechtsmittel

    Das Schwurgericht hat zwar beachtet, dass die neue Gesamtstrafe einerseits nicht niedriger sein darf als die frühere (RGSt 44; 302),andererseits die Summe der früheren Gesamtstrafe und der neuen Einzelstrafe nicht übersteigen darf (RGSt 48, 277).
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